Vermittlungsbedingungen für Mieter
1. Anwendungsbereich
Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Qubeat GmbH – im folgenden Qubeat – und dem Mieter gelten während der gesamten Vertragsdauer für jede Unterkunft , die von Qubeat vermittelt wird, ausschließlich die folgenden Vertragsbedingungen.
2. Qubeat ist Vermittler
Zwischen dem Mieter und dem jeweiligen Vermieter ist Qubeat ausschließlich als Vermittler tätig und handelt im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Vermieters. Die Überlassung der Unterkunft als solche gehört nicht zu den Vertragspflichten von Qubeat. Im Falle der erfolgreichen Vermittlung kommt ein Mietvertrag ausschließlich zwischen dem Mieter und dem jeweiligen Vermieter zustande.
3. Abschluss des Vermittlungsvertrages mit Qubeat
Mit Ausfüllen der Informationsfelder und Abschluss des Buchungsvorgangs bietet der Mieter Qubeat den Abschluss eines Unterkunftsvermittlungsvertrages verbindlich an. Das Angebot kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über elektronische Medien (Internet) abgegeben werden.
Bei Abgabe eines Angebots über elektronische Medien (Internet) macht der Mieter Qubeat ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Absenden des Buchungsauftrages. Der Mieter steht auch für alle in dem Angebot mit aufgeführten Teilnehmern sowie für seine eigenen Verpflichtungen ein.
Qubeat behält sich die Annahme des Angebots vor. Wenn Qubeat gegenüber dem Mieter schriftlich, fernmündlich, per E-Mail (elektronischer Post) oder in sonstiger Weise die Buchung bestätigt, kommt zwischen dem Mieter und Qubeat dieser Unterkunftsvermittlungsvertrag zustande.
4. Mietvertrag bei erfolgreichen Vermittlung
Bei erfolgreicher Vermittlung einer Unterkunft schließt Qubeat im Namen des Mieters und im Namen des Vermieters einen Mietvertrag zwischen dem Mieter und Vermieter.
Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Änderungen am Mietvertrag unverzüglich gegenüber Qubeat anzuzeigen, sofern diese für die weitere Administration für Qubeat von Bedeutung sind.
5. Buchungsbestätigung bei erfolgreicher Vermittlung
Qubeat benachrichtigt den Mieter über die erfolgreiche Vermittlung seiner Unterkunft, indem Qubeat dem Mieter eine Buchungsbestätigung per E-Mail schickt. Insbesondere bei kurzfristigen Änderungen kann diese Mitteilung ausnahmsweise auch telefonisch erfolgen.
Außerdem wird die Buchung im Mieterkonto hinterlegt und der Buchungszeitraum im Belegungskalender der Unterkunft als belegt markiert.
6. Prüfung der Identität des Vermieters
Qubeat hat keine Möglichkeiten, die Angaben des Vermieters auf Richtigkeit zu überprüfen. Daher bleibt es Sache des Mieters, die Identität des Vermieter nach seinem alleinigen Ermessen zu überprüfen.
7. Prüfung der Buchungsdaten
Der Mieter verpflichtet sich, die ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und Qubeat ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Ein Hinweis auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen, der nach Ablauf einer Frist von 24 Stunden nach Zugang der Buchungsbestätigung erfolgt, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Verspätet angezeigte Unrichtigkeiten bzw. Abweichungen berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
8. Rücksprache mit dem Vermieter
Der Mieter verpflichtet sich, innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Buchungsbestätigung Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und seine Buchung persönlich gegenüber dem Vermieter zu bestätigen.
9. Buchungsadministration
Qubeat übernimmt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die Administration der Buchungen und die Betreuung derjenigen Kunden, die ihr Objekt über Qubeat gebucht haben.
Der Mieter erklärt sich mit den Grundsätzen für die Buchungsadministration einverstanden, nach denen Qubeat Änderungen und Stornierungen durchführt.
Qubeat benachrichtigt den Mieter per E-Mail über die Stornierung oder Änderung einer Buchung. Insbesondere bei kurzfristigen Ereignissen kann diese Mitteilung ausnahmsweise auch telefonisch erfolgen.
10. Abwicklung mit dem Vermieter
Der Vermieter stellt dem Mieter den Gesamtpreis einer Buchung in Rechung und zieht den Betrag beim Mieter ein. Der Vermieter oder sein Schlüsselhalter übergeben das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt in dem vertraglich beschriebenen und gebrauchstauglichen Zustand.
11. Sanktionen
Qubeat ist berechtigt, den Zugang zum Mieterkonto zu sperren, oder die Präsentation des Objektes vorübergehend auszusetzen, wenn der Mieter gegen diese Vertragsbestimmungen oder die Nutzungsbedingungen verstößt oder wenn durch das Verhalten des Mieters für Qubeat der Eintritt eines Schadens droht. Dabei wird Qubeat die Interessen des Mieters in angemessener Weise berücksichtigen.
12. Haftung
Grundsätzlich ist Qubeat ausschließlich als Vermittler zwischen dem Mietern und dem Vermieter tätig und handelt im Auftrag und auf Rechnung des Vermieters. In diesen Fällen haftet Qubeat nicht für die von den jeweiligen Vermietern gegenüber dem Mieter zu erbringenden Leistungen.
Qubeat als Unterkunftsvermittler ist bei den einzelnen Angaben zu den Unterkünften auf die Informationen angewiesen, die von den jeweiligen Vermietern zur Verfügung gestellt werden. Qubeat hat keine Möglichkeit, diese Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Qubeat gibt daher keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen ab. Das gleiche gilt für sonstige Informationen, die auf dieser Website enthalten sind und von Dritten zur Verfügung gestellt wurden.
Qubeat haftet aus diesem Vermittlungsvertrag grundsätzlich nur für Schäden, die dem Mietern infolge einer von Qubeat vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen
Für Schäden, die dem Mieter während der Anmietung einer Unterkunft entstehen, haftet Qubeat als Vermittler nicht. Die Haftung von Qubeat im Falle leichter Fahrlässigkeit ist beschränkt auf den Wert der Buchung, jedenfalls jedoch auf vorhersehbare und typische Schäden. Eine gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung von Qubeat bleibt hiervon unberührt. Qubeat haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen.
13. Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden mangelhafte Klauseln durch wirksame ersetzen, die diesen wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommen.
Der Mieter kann Qubeat nur in Berlin verklagen. Für Klagen des Vermittlers gegen den Mieter ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt Berlin als vereinbart.